Vereinssatzung der Liedertafel 1903 Dudenhofen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Liedertafel 1903 Dudenhofen e.V.“
und ist Mitglied im Chorverband der Pfalz und im Deutschen Chorverband. - Der Verein hat seinen Sitz in 67373 Dudenhofen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen
(VR 1012 Sp, 10.02.1999) eingetragen worden.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege des
Chorgesang und alle weiteren Maßnahmen, die geeignet sind, Kunst und Kultur zu
fördern. Zur Erreichung dieses Zieles werden regelmäßig Chorproben abgehalten,
Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen durchgeführt. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber
von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. - Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen
und konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitglieder
- Der Verein besteht aus singenden, fördernden und Ehren-Mitgliedern. Singendes
Mitglied kann jede am Chorsingen interessierte Person sein. Förderndes Mitglied
kann jede natürliche oder juristische Person sein, die bestrebt ist, den Verein zu
unterstützen. - Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet.
- Witwen/Witwer verstorbener Mitglieder werden zu den Veranstaltungen des
Vereins wie Mitglieder eingeladen.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste
oder Austritt aus dem Verein. - Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vorher ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellung-
nahme zu geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und
dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats Berufung möglich, die an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand hat binnen eines
Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. - Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den Jahresmitglieds-
beitrag nicht geleistet hat. In der zweiten Mahnung ist auf die Streichung hinzu-
weisen. - Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des
Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Beitrag zu entrichten. - Die Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres auf eines der
Konten des Vereins zu überweisen. Das Mitglied kann dem Verein Einzugs-
ermächtigung erteilen. Der Mitgliedsbeitrag kann auch bar beim Kassenführer
entrichtet werden. - Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Beitrags befreit.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder
haben außerdem grundsätzlich die Pflicht, die Chorproben regelmäßig zu besuchen
und bei den Auftritten mitzuwirken.
§ 7 Ehrenmitglieder, Ehrungen
- Macht sich ein Mitglied um den Verein besonders verdient, kann es zum
Ehrenmitglied ernannt werden. Auf Vorschlag des Vorstands entscheidet
darüber die Mitgliederversammlung. - Wer dem Verein 25 Jahre angehört, erhält als Anerkennung die „Silberne
Ehrennadel‘ mit Urkunde. Nach 40 Jahren gibt es die „Goldene Ehrennadel“
mit Urkunde.
§ 8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
- Die Vorstandschaft besteht aus
1.1 dem geschäftsführenden Vorstand
1.2 dem Chorleiter (beratend)
1.3 dem Beirat - Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an ,
2.1 der Vorsitzende
2.2 die beiden stellvertretenden Vorsitzenden
2.3 der Schriftführer
2.4 der Kassenführer - Dem Beirat gehören an
3.1 die beiden stellvertretenden Schriftführer
3.2 der stellvertretende Kassenführer
3.3 die Notenwarte und stellvertretende Notenwarte
3.4 der Fahnenträger
3.5 eine Sängerin sowie ein Sänger
3.6 zwei fördernde Mitglieder - Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jedes
Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch
bestimmt, dass der Schriftführer oder der Kassenführer nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung
berechtigt sind. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Zu den Vorstandsitzungen muss – dringende Fälle ausgenommen – mindestens
drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.
§ 10 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands
- Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Er führt bei Sitzungen und
Versammlungen den Vorsitz und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des
Vorstands und der Mitgliederversammlung. - Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden bei seinen
Aufgaben und vertreten ihn im Verhinderungsfall. - Der Schriftführer oder seine Stellvertreter führen im Zusammenwirken mit dem
Vorsitzenden den Schriftverkehr. Sie laden zu den Sitzungen, Versammlungen
und Veranstaltungen ein und führen darüber hinaus Protokoll.
Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Schriftführer einen
Jahresbericht, der insbesondere einen Überblick über die Aktivitäten des Vereins
während des letzten Jahres vermitteln soll. - Der Kassenführer erledigt die Kassengeschäfte und hat darüber entsprechende
Aufzeichnungen zu machen. Er überwacht den rechtzeitigen Eingang der Mit-
Gliedsbeiträge. Auszahlungen erfolgen nur auf Weisung des Vorsitzenden.
Bei der Mitgliederversammlung hat er Bericht zu erstatten.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt, mit
Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird. - Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Neben dem Beirat können noch Nebenberäte (Unterausschüsse) gebildet werden, z.B.
Musik-, Vergnügungs-, Wirtschaftsausschuss. Die Mitglieder dieser Ausschüsse
müssen nicht dem Vorstand angehören. Die Ausschüsse werden durch den Vorstand
gebildet.
§ 12 Nebenbeiräte
Neben dem Beirat können noch Nebenberäte (Unterausschüsse) gebildet werden, z.B.
Musik-, Vergnügungs-, Wirtschaftsausschuss. Die Mitglieder dieser Ausschüsse
müssen nicht dem Vorstand angehören. Die Ausschüsse werden durch den Vorstand
gebildet.
§ 13 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgabe:
2.1 Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und dessen Entlastung
2.2 Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
2.3 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
2.4 Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verein:
2.5 Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstands
2.6 Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung über das Amtsblatt der
VG Dudenhofen einberufen; es kann auch schriftlich oder per E-Mail eingeladen
werden. - Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor der Versammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Anträge,
die während der Versammlung gestellt werden, können nur behandelt werden,
wenn die Dringlichkeit von der Versammlung anerkannt wird.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann
die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. - Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies
beantragt. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig. - Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins
ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforder-
lich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller
Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines
Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. - Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den beiden
Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. - Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 17 Kassenprüfung
- Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft, Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
§ 18 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. - Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vor-
sitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungs-
berechtigte Liquidatoren. Diese entscheiden über die Aufbewahrung der
Fahnen, des Mobiliars und des Notenmaterials zum Zwecke eines etwaigen
späteren Wiederauflebens des Vereins. - Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen der Körperschaft an die Ortsgemeinde 67373 Dudenhofen,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss der Auflösungsversammlung darf erst
nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes 67346 Speyer ausgeführt werden.
Dudenhofen, im April 2017
Unterzeichnet von:
Klaus Klein 1. Vorsitzender
Inge Holländer 2. Vorsitzende
Gerhard Kegler 2. Vorsitzender
Ursula Mönig Kassenführer
Klaus Klohe Schriftführer
